30. Januar 2016

Video­über­wa­chung: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Immer mehr kommen Video­über­wa­chungs­sys­teme zum Einsatz. Sowohl im privaten als auch im gewerb­li­chen Bereich erfreut sich die Video­überwachung immer größerer Beliebt­heit. Dieser Artikel gibt einen Über­blick, wann eine Video­über­wa­chung zulässig ist.

Video­über­wa­chung in öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen

§ 6b BDSG regelt die Beob­ach­tung öffent­lich zugäng­li­cher Räume mit optisch-elek­tro­ni­schen Einrich­tungen, also Video­über­wa­chungs­an­lagen. Nicht öffent­li­chen Stellen wie Unter­nehmen oder Privat­per­sonen ist eine Über­wa­chung nur erlaubt

  • zur Wahr­neh­mung des Haus­rechts oder
  • zur Wahr­neh­mung berech­tigter Inter­essen für konkret fest­ge­legte Zwecke.

Sie muss dabei erfor­der­lich sein und es dürfen keine Anhalts­punkte bestehen, dass schutz­wür­dige Inter­essen der Betrof­fenen über­wiegen.

Zu den öffent­lich zugäng­li­chen Räumen zählen öffent­liche Verkehrs­flä­chen, Ausstel­lungs­räume eines Museums, Verkaufs­räume, Schal­ter­hallen von Banken und Spar­kassen, Tank­stellen, Bier­gärten, öffent­liche Park­häuser, Bahn­hofs­hallen, Gast­räume von Gast­stätten oder Hotel­foyers. Auch der öffent­liche Verkehrs­raum in der Umge­bung eines privaten Grund­stücks gehört zu den öffent­lich zugäng­li­chen Räumen.

Meist wird eine Video­über­wa­chung einge­setzt, um Einbrüche, Dieb­stähle oder Sach­be­schä­di­gungen zu vermeiden bzw. Beweise zu sichern, und dient damit einem fest­ge­legten Zweck. Schwie­riger ist die Frage nach der Erfor­der­lich­keit der Video­über­wa­chung zu beant­worten.

Die Video­über­wa­chung ist nur dann erfor­der­lich, wenn der beab­sich­tigte Zweck nicht genauso gut mit einem anderen (wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch) zumut­baren, in die Rechte des Betrof­fenen weniger eingrei­fenden Mittel erreicht werden kann. Die über­wa­chende Person sollte daher möglichst ein weniger eingrei­fendes Mittel wie eine Umzäu­nung, Kontroll­gänge oder einbruchs­hem­mende bauli­chen­Maß­nahmen verwenden.

Zudem ist eine Abwä­gung zwischen den berech­tigten Inter­essen des Über­wa­chenden und dem von der Über­wa­chung Betrof­fenen vorzu­nehmen. Maßstab der Bewer­tung ist das infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mungs­recht als beson­dere Ausprä­gung des Persön­lich­keits­rechts auf der einen und der Schutz des Eigen­tums oder der körper­li­chen Unver­sehrt­heit auf der anderen Seite.
Unter diesen Voraus­set­zungen ist die Über­wa­chung des öffent­li­chen Stra­ßen­raums mit einer Video­ka­mera nicht zulässig.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Hinweis­schilder ange­bracht werden und die Daten der Video­über­wa­chung unver­züg­lich gelöscht werden, wenn sie zur Errei­chung des Zwecks nicht mehr erfor­der­lich sind oder schutz­wür­dige Inter­essen der Betrof­fenen einer weiteren Spei­che­rung entge­gen­stehen. Damit sind Video­auf­zeich­nungen in der Regel nach 48 Stunden, maximal 72 Stunden zu löschen. In Einzel­fällen ist auch eine Spei­cher­dauer von 10 Tagen denkbar.
Attrappen sind übri­gens wie echte Kameras zu behan­deln, da ein Über­wa­chungs­druck hervor­ge­rufen werden kann. Auch hier ist die Erfor­der­lich­keit zu prüfen und die Hinweis­pflichten sind zu beachten.

Achtung Tonauf­zeich­nungen: Verfügt eine Video­über­wa­chungs­ka­mera über eine Audio­funk­tion, ist diese unbe­dingt zu deak­ti­vieren. Andern­falls droht eine Straf­bar­keit wegen der Verlet­zung der Vertrau­lich­keit des Worts nach § 201 StGB.

Video­über­wa­chung in nicht öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen

Nicht öffent­lich zugäng­lich sind Räume, die nur von einem bestimmten und abschlie­ßend defi­nierten Perso­nen­kreis betreten werden können oder dürfen wie Büros, Produk­ti­ons­be­reiche ohne Publi­kums­ver­kehr, die private Wohnung oder Trep­pen­häuser in einem Wohn­haus (Ausnahme: Gewerbe mit Publi­kums­ver­kehr befindet sich in dem Wohn­haus).

Wenn ausschließ­lich das eigene Grund­stück beob­achtet wird, ist die Video­be­ob­ach­tung meist zulässig. Die Kennt­lich­ma­chung mit Hinweis­schil­dern sollte auch in diesem Fall erfolgen.
Hier ist jedoch zu berück­sich­tigen, dass durch die Instal­la­tion der Video­über­wa­chung ein Über­wa­chungs­druck entstehen kann, der auch ein Verbot der Über­wa­chung recht­fer­tigen kann, auch wenn die Kameras nicht das fremde Grund­stück erfassen. So hat das LG Detmold mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden.

Die Video­über­wa­chung des Trep­pen­hauses in einem Wohn­haus zählt zu dem nicht öffent­lich zugäng­li­chen Bereich, sodass nicht § 6 BDSG anzu­wenden ist. Statt­dessen greift § 28 BDSG. Auch nach dieser Vorschrift darf maximal der Bereich der eigenen Wohnungstür erfasst werden. Die Über­wa­chung eines Haus­flurs in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mittels einer am Türspion ange­brachten Video­ka­mera ist also nicht zulässig, da sie das allge­meine Persön­lich­keits­recht der anderen Mieter und Dritter verletzt. Die gezielte Über­wa­chung eines fremden Grund­stücks stellt hingegen fast immer die Verlet­zung des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts des Nach­barn dar.

Video­über­wa­chung von Beschäf­tigten

Bei öffent­lich zugäng­li­chen Flächen und Arbeits­plätzen wie Verkaufs­räumen im Einzel­handel ist die mit Hinweis­schil­dern kennt­lich gemachte Über­wa­chung wie bereits oben darge­stellt nur erlaubt, soweit sie zur Wahr­neh­mung des Haus­rechts oder zur Wahr­neh­mung berech­tigter Inter­essen für konkret fest­ge­legte Zwecke erfor­der­lich ist und keine Anhalts­punkte bestehen, dass schutz­wür­dige Inter­essen der Betrof­fenen über­wiegen. Hier ist nicht nur die Persön­lich­keits­sphäre der Kunden betroffen, sondern es kommt auch zu einer Über­wa­chung der Beschäf­tigten. Da die Wahr­schein­lich­keit von Straf­taten zu einem geschäfts­ty­pi­schen Risiko gehört und die Erfas­sung der Beschäf­tigten ledig­lich eine Neben­folge der Über­wa­chung des Publi­kums­ver­kehrs darstellt, über­wiegt meist das berech­tigte Inter­esse des Arbeit­ge­bers, Straf­taten vorzu­beugen.

Eine verdeckte Video­über­wa­chung ist hingegen ausschließ­lich in nicht öffent­lich zugäng­li­chen Räumen zulässig und auch nur bei einem aktu­ellen Verdacht einer Straftat wie Dieb­stahl. Es muss ein konkreter Verdacht einer straf­baren Hand­lung oder einer anderen schweren Verfeh­lung zu- lasten des Arbeit­ge­bers vorliegen. Zudem müssen weniger einschnei­dende Mittel ausge­schöpft sein und die Video­über­wa­chung darf als einziges Mittel verbleiben. Zur Kontrolle der Arbeits­leis­tung sind Kameras nicht erlaubt.

So musste Mr. Wash in 2014 ein Bußgeld von 54.000 Euro für eine unzu­läs­sige Video­über­wa­chung zahlen. Die Video­kameras waren nicht nur auf sicher­heits­re­le­vante Bereiche, wie die Wasch­stra­ßenein- und -ausfahrt, sondern auch so ausge­richtet, dass die Mitar­beiter selbst im Fokus der Aufnahme standen. Auch die Über­wa­chung in Sozi­al­räumen ist grund­sätz­lich unzu­lässig.

Fazit

Die private Video­über­wa­chung ist nur einge­schränkt zulässig. Ist eine Video­über­wa­chung nach diesen Aspekten zulässig, können diverse Pflichten für den Betreiber der Anlage wie Kenn­zeich­nungs­pflicht oder Erstel­lung einer Verfah­rens­über­sicht entstehen.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.