14. November 2013

Geschenke – kompli­zierte Spiel­re­geln

Bei Präsenten an Geschäfts­partner schaut das Finanzamt immer ganz genau hin. Nur wer Höchst­grenzen und Doku­men­ta­ti­ons­pflichten exakt einhält, kann seine Kosten für die kleinen Aufmerk­sam­keiten steu­er­min­dernd absetzen.

Autor: Ange­lika Knop
Ab September startet bei der Fa-Ro Marke­ting GmbH die Weih­nachts­vor­be­rei­tung. Dann beginnen die Krea­tiven der Münchner Full-Service-Agentur, an einem origi­nellen Geschenk für ihre Geschäfts­partner zu tüfteln. „Wir haben noch nie etwas Fertiges gekauft“, so Inhaber Falko von Schwe­i­nitz. „Denn das Präsent soll ja nicht nur Freude machen, sondern auch zeigen, wie wir ticken.“ Es gab schon ein lite­ra­ri­sches Memory und ein Glossar mit allen wich­tigen Werbe­be­griffen. Begeis­tert aufge­nommen wurde das Spiel „Die Agentur“: Als Vorlage für das Spiel­brett dienten die eigenen Büro­räume, gewonnen hatte nach Würfeln und Begriff­e­raten, wer die meisten Grafiker, Konzep­tioner und Texter besaß. Trotz hoch­wer­tiger Gestal­tung und liebe­voller Details sind die Kosten für diese kleinen Aufmerk­sam­keiten immer über­schaubar, weil die Präsente im Barter­handel entstehen. Fa-Ro liefert die Idee, Druckerei und Buch­bin­derei steuern ihre Arbeit bei. So bekommen alle Partner für wenige Euro ein einzig­ar­tiges Geschenk für Kunden und Geschäfts­partner.

Im Rahmen bleiben sollen die Kosten auch, damit sie problemlos steu­er­min­dernd abge­setzt werden können – was nicht auto­ma­tisch der Fall ist. Viele Unter­nehmer wissen nämlich nicht, dass für Präsente beson­dere Regeln gelten. Während andere Werbungs­kosten, von der Klein­an­zeige bis zum reprä­sen­ta­tiven Firmen­wagen, relativ einfach als Aufwen­dung geltend gemacht werden können, gibt sich der Fiskus bei Geschenken streng: Nur bis zu 35 Euro pro Empfänger erkennt er im Jahr als gewinn­min­dernd an. Jeder Cent zu viel führt dazu, dass sämt­liche Präsente an diese Person nicht abziehbar sind – weder bei den Betriebs­aus­gaben noch bei der Vorsteuer. Außerdem verlangt das Einkom­men­steu­er­ge­setz, dass die Buch­hal­tung die Ausgaben auf ein sepa­rates Konto bucht und eine Liste der Empfänger führt.

Ausnahmen für Streu­ar­tikel Eine Ausnahme gilt nur für soge­nannte Streu­wer­be­ar­tikel im Wert von bis zu zehn Euro. Wer auf einer Messe also Luft­bal­lons oder Kugel­schreiber mit seinem Firmen­logo verteilt, muss sich nicht die Namen der Stand­be­su­cher aufschreiben. Um sich die Doku­men­ta­tion zu ersparen, bleiben Unter­nehmen daher auch bei Weih­nachts­prä­senten gern unter der Zehn-Euro-Grenze. Viele Finanz­ämter akzep­tieren das. Aber nicht alle. „Bei einem praxis­nahen Betriebs­prüfer haben Sie sicher kein Problem“, so Manfred Schlösser vom Promo­tional Present Service Insti­tute (PSI) in Mainz. „Aber es gibt ja auch praxis­ferne Zeit­ge­nossen.“ Er erin­nert sich an einen Fall, in dem das Finanzamt vom Unter­nehmer die Namen von 2.000 Leuten erfahren wollte, an die er Schlüs­sel­an­hänger mit seinem Firmen­logo verschenkt hatte – für den Stück­preis von rund zwei Euro. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte Präsente unab­hängig vom Wert lieber sauber doku­men­tieren – mit Fotos von Artikel, Verpa­ckung und Gruß­karte. Es sei denn, sie werden tatsäch­lich sehr breit „gestreut“, beispiels­weise von einem Promo­ti­onteam in der Fußgän­ger­zone.

Probleme mit Compli­ance Rastal, Spezia­list für Glas­de­sign, -produk­tion und -deko­ra­tion im B2B-Bereich, hat sich auf die Vorgaben einge­stellt. Das Unter­nehmen in Höhr-Grenz­hausen bei Konstanz bietet Bestel­lern auf seiner Webseite einen Rechner, mit dem sie Gefäß, Gravur und Karton so wählen können, dass sie im Kosten­rahmen bleiben. „Unsere Kunden kennen die Preis­grenzen“, sagt die Kommu­ni­ka­ti­ons­ver­ant­wort­liche Sabine Sahm. „Was über den steu­er­li­chen Grenzen liegt, wird kaum nach­ge­fragt.“ Rastal selbst hat früher edle Gläser­sets verschenkt. Zum Beispiel „heraus­ra­gendes Design der vergan­genen Jahr­zehnte neu inter­pre­tiert“, mit Swarovski-Steinen und dennoch unter der 35-Euro-Grenze. Noch heute sieht Sabine Sahm diese guten Stücke bei Kunden auf dem Schreib­tisch. Aber die Vertei­lung hat man irgend­wann gelassen, weil immer mehr Mitar­beiter von Handels­ketten oder Braue­reien diese Geschenke nicht länger annehmen durften, weil sie sich nicht mit den neuen Compli­ance-Stan­dards vertragen. Denn auch das sollten Firmen­chefs bedenken, die etwas verschenken wollen: Über steu­er­liche Rahmen­be­din­gungen können sie mit dem Steuer­berater reden, um auf der sicheren Seite zu sein. Aber vor allem bei größeren und öffent­li­chen Kunden sind Präsente unab­hängig vom Wert aus grund­sätz­li­chen Erwä­gungen nicht gern gesehen. Man muss damit rechnen, dass sie zentral einge­sam­melt und für einen
guten Zweck verstei­gert werden.

Auch Fa-Ro Marke­ting bedenkt nicht mehr alle Geschäfts­partner. Die Agentur betreut unter anderem Öffent­lich­keits­ar­beit und Veran­stal­tungen für städ­ti­sche Refe­rate und Firmen, deren Mitar­beiter strengen Anti-Korrup­ti­ons­re­geln unter­liegen. Geschenke über 15 Euro sind nicht erlaubt. Und weil der Wert der Fa-Ro-Präsente ja nicht mal eben im Laden vergli­chen werden kann, gab es dann Verun­si­che­rung und Rück­fragen. Ganz einstellen will Falko von Schwe­i­nitz die Aktion aber derzeit nicht. „Dafür macht es uns und unseren Part­nern zu viel Freude.“

Check­liste

Das müssen Sie über die steu­er­liche Behand­lung von Geschenken wissen


1. Geschäfts­partner:
Präsente an Betriebs­fremde können Firmen nur begrenzt als Ausgabe absetzen. Sie müssen sie auf ein Extra­konto buchen und Listen der Beschenkten führen. Außerdem dürfen sie pro Empfänger und Jahr maximal 35 Euro ausgeben – netto bei Vorsteuer­abzug, sonst brutto. Streu­wer­be­ar­tikel im Wert von bis zu zehn Euro (netto bei Vorsteu­er­abzug) sind unbe­grenzt absetzbar. Bei diesen Werbe­mit­teln, die – etwa auf Messen – viele Menschen errei­chen und so die Bekannt­heit des Unter­neh­mens stei­gern, müssen die Empfänger nicht notiert werden. Steuern: Wenn der Schen­kende keine Pauschal­steuer in Höhe von 30 Prozent plus Soli und Kirchen­steuer entrichtet, muss der Beschenkte die Zuwen­dung versteuern. Die Pauscha­lie­rung gilt für alle Geschenke eines Wirt­schafts­jahres.

2. Mitar­beiter:
Präsente an die eigenen Arbeit­nehmer kann das Unter­nehmen als Betriebs­aus­gabe abziehen. Steuern: Ist ein Geschenk mehr wert als 40 Euro, muss es der Empfänger versteuern. Oder der Arbeit­geber zahlt 25 Prozent Pauschal­steuer. Kompli­ziert wird es, wenn der Chef die Geschenke beispiels­weise bei einer üppigen Feier verteilt. Dann dürfen das Präsent sowie der auf den Mitar­beiter entfal­lende Anteil der Veran­stal­tungs­kosten brutto zusammen nicht mehr als 110 Euro ausma­chen, sonst werden Steuern fällig.

3. Gegen­leis­tungen:
Geschenke sind Zuwen­dungen ohne Gegen­leis­tung. Für Werbe­prä­mien, Zugaben, Incen­tives oder Boni gelten andere – oft güns­ti­gere – Regeln. Es lohnt sich also, mit dem Steuer­berater in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es unbe­dingt ein Geschenk sein muss.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 04/2013