3. November 2011

Das Ehegat­ten­split­ting

Die Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehegatten und das Ehegat­ten­split­ting stellen grund­sätz­lich eine steu­er­liche Förde­rung der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchs­ge­mein­schaft in Deutsch­land dar, die in letzter Zeit durchaus immer wieder Gegen­stand poli­ti­scher Diskus­sionen war. Doch worin besteht eigent­lich der steu­er­liche Vorteil des Ehegat­ten­split­tings und greift dieser tatsäch­lich immer?

Voraus­set­zungen. Für die Zusam­men­ver­an­la­gung müssen die Ehegatten grund­sätz­lich beide unbe­schränkt einkom­men­steu­er­pflichtig und verhei­ratet sein. Des Weiteren dürfen sie nicht dauernd getrennt leben. Sind diese Voraus­set­zungen zu Beginn des Jahres gleich­zeitig erfüllt oder im Laufe dessen einge­treten, können die Ehegatten die Zusam­men­ver­an­la­gung wählen. Eine Mindest­dauer für das Vorliegen der Voraus­set­zungen exis­tiert nicht. Folg­lich ist auch eine Zusam­men­ver­an­la­gung direkt im Jahr der Heirat möglich. Die Zusam­men­ver­an­la­gung muss aller­dings von beiden Ehegatten gewählt werden. Wählt einer die getrennte Veran­la­gung, werden beide Ehegatten getrennt veran­lagt.

Funk­ti­ons­weise. Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung werden die Einkünfte der Ehegatten zusam­men­ge­rechnet und ihnen gemeinsam zuge­rechnet. Anschlie­ßend wird im Rahmen des Ehegat­ten­split­tings das gemein­same zu versteu­ernde Einkommen halbiert, dem Einkom­men­steu­er­tarif unter­worfen und die sich daraus erge­bende Steuer schließ­lich verdop­pelt.

Vorteile. Grund­sätz­lich gilt:

Je weiter die Einkommen der Ehegatten ausein­ander liegen, desto höher ist der Steu­er­vor­teil.

Warum ist dies so? Der deut­sche Einkom­men­steu­er­tarif ist progressiv ausge­staltet; d.h. der Steu­er­satz mit dem zusätz­li­ches Einkommen versteuert wird, steigt an. Dieser soge­nannte Grenz­steu­er­satz beginnt bei 14 Prozent und endet bei bis zu 45 Prozent. Je nied­riger das Einkommen ist, desto geringer ist also prin­zi­piell auch der Grenz­steu­er­satz. Wenn nun das addierte Gesamt­ein­kommen der Ehegatten halbiert wird, so können nied­ri­gere Grenz­steu­er­sätze erreicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehepartner sehr viel verdient und der andere sehr wenig. Auf diese Weise wird die Anwen­dung des hohen Grenz­steu­er­satzes beim Mehr­ver­die­nenden vermieden. Beson­ders hoch fällt die Steu­er­ersparnis aus, wenn ein Ehepartner gar kein Einkommen gene­riert, da bei der Zusam­men­ver­an­la­gung grund­sätz­lich zwei Grund­frei­be­träge gewährt werden, die dann mit dem Einkommen des Allein­ver­die­ners verrechnet werden können. Auch im Fall, dass ein Ehegatte einen Verlust erwirt­schaftet und der andere posi­tive Einkünfte erzielt, kann im Rahmen der Zusam­men­ver­an­la­gung der Verlust direkt mit den posi­tiven Einkünften des Ehegat­tens verrechnet und so die Steu­er­last gesenkt werden. Die Lite­ratur spricht in diesem Falle vom soge­nannten „inner­ehe­li­chen Verlust­aus­gleich“. Je näher die beiden Einkünfte der Ehepartner anein­ander liegen, desto geringer ist aller­dings auch die Steu­er­ersparnis und kann sich bei exakt glei­cher Höhe auch auf null redu­zieren.

Gnaden­split­ting. Selbst bei Been­di­gung der Ehe durch den Tod kann, wenn auch zeit­lich begrenzt, das Ehegat­ten­split­ting ange­wendet werden. Diese Möglich­keit wird als Gnaden­split­ting bezeichnet. Stirbt ein Ehegatte, so kann in diesem und im Jahr darauf der verwit­wete Steu­er­pflich­tige das Ehegat­ten­split­ting weiterhin wählen, falls die Ehegatten im Zeit­punkt des Todes beide die Voraus­set­zungen für die Zusam­men­ver­an­la­gung mit Ehegat­ten­split­ting erfüllt haben.