26. September 2011

Neues zu Geschenk- und Tank­gut­scheinen

Die einkom­men­steu­er­recht­liche Behand­lung von Tank­gut­scheinen, Tank­karten und Geschenk­gut­scheinen hat in der Praxis eine hohe Rele­vanz. So hatten wir hier­über auch in früheren Ausgaben von DAS QUARTAL berichtet.

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat nun drei Entschei­dungen gefällt, die wir nach­fol­gend darstellen werden. Die Urteile vom 11.11.2010 wurden am 09.02.2011 veröf­fent­licht. Erfreu­li­cher­weise will die Finanz­ver­wal­tung die Urteile anwenden.

Alle Güter, die dem Arbeit­nehmer im Rahmen seines Arbeits­ver­hält­nisses zufließen gehören zum Arbeitsohn. Sach­be­züge sind Leis­tungen des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­nehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geld­werten Vorteil bestehen und als Gegen­leis­tung für das Zurver­fü­gung­stellen der Arbeits­kraft gewährt werden.

Diese Sach­be­züge unter­liegen grund­sätz­lich der Lohn­steuer und sind sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Bis zu der soge­nannten Baga­tell­grenze in Höhe von 44,00 Euro inklu­sive Umsatz­steuer sind diese geld­werten Vorteile aus Sach­be­zügen jedoch nicht zu versteuern und können sozi­al­ver­si­che­rungs­frei über­lassen werden.

Hieraus ergibt sich die wich­tige Unter­schei­dung zwischen Barlohn und einem Sach­bezug.

Bishe­rige Abgren­zung zwischen Barlohn und Sach­bezug. Für zweck­ge­bun­dene Geld­leis­tungen des Arbeit­ge­bers fand nach der Recht­spre­chung die Sach­be­zugs­frei­grenze bisher keine Anwen­dung.

Die Finanz­ver­wal­tung vertrat die Auffas­sung, dass ein bei einem Dritten einzu­lö­sender Gutschein dann kein Sach­bezug ist, wenn neben der Bezeich­nung der abzu­ge­benden Ware bzw. Dienst­leis­tung auch ein anzu­rech­nender Betrag oder Höchst­be­trag ange­geben ist. Ein solcher Gutschein hätte schließ­lich die Funk­tion von Bargeld.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs zu Tank­karte mit Höchst­be­trag. Mit Urteil VI R 27/09 hat der Bundes­fi­nanzhof entschieden, dass sich die Abgren­zung zwischen Barlohn und Sach­bezug allein nach dem Rechts­grund des Zuflusses entscheidet, mithin der arbeits­ver­trag­li­chen Verein­ba­rung.

In dem zu entschei­denden Sach­ver­halt räumte der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern arbeits­ver­trag­lich das Recht ein, bei einer Vertrags­tank­stelle auf seine Kosten gegen Vorlage einer elek­tro­ni­schen Karte zu tanken. Auf dieser Karte waren die Liter­zahl eines bestimmten Kraft­stoffs und der Höchst­be­trag von 44,00 Euro gespei­chert.

Der Bundes­fi­nanzhof stellte klar, dass ledig­lich eine Abkür­zung des Zahlungs­weges – z.B. bei Erfül­lung einer Verbind­lich­keit des Arbeit­neh­mers – den Charakter der Zahlung als Barlohn­zu­wen­dung unbe­rührt lässt. Anders verhält es sich jedoch, wenn wir hier vorlie­gend der Arbeit­nehmer auf Grund seines Arbeits­ver­trages berech­tigt ist, bei der Vertrags­tank­stelle auf Kosten des Arbeit­ge­bers Treib­stoff zu beziehen.

Der Rechts­grund des Zuflusses ist entschei­dend für die Abgren­zung zwischen Barlohn und Sach­bezug. Es kommt darauf an, was der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber bean­spru­chen kann. Es ist hingegen nicht von Bedeu­tung, auf welche Art und Weise der Arbeit­geber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeit­nehmer die zuge­sagten Vorteile verschafft.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs zu Gutschein über einen in Euro lautenden Höchst­be­trag für einen Sach­bezug aus Waren­sor­ti­ment. Mit Urteil VI R 21/09 hat der Bundes­fi­nanzhof mit glei­cher Begrün­dung entschieden. In diesem Verfahren war Gegen­stand, dass der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer einen bei einer größeren Buch­han­dels­kette einlös­baren Gutschein über einen in Euro lautenden Höchst­be­trag für den Bezug einer Sache aus deren Waren­sor­ti­ment über­lassen hat.

Es handelte sich vor allem um Geschenk­gut­scheine zu Geburts­tagen in Höhe von 20,00 Euro.

In der Urteils­be­grün­dung wird ausge­führt „Denn auch wenn der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer unmit­telbar einen Geld­be­trag über­lässt, ist dies, …, dann eine Sach­lohn­zu­wen­dung im Wege der abge­kürzten Leis­tungs­er­brin­gung, wenn der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber ledig­lich die Über­nahme der Kosten für einen Sach- oder Dienst­leis­tungs­bezug oder dessen Bezu­schus­sung bean­spru­chen kann, der arbeits­recht­liche Anspruch also nicht auf eine reine Geld­leis­tung gerichtet ist.“.

Von Bedeu­tung ist hier im Ergebnis, dass die Arbeit­nehmer kein Recht hatten, anstelle der Gutscheine eine Geld­leis­tung in Höhe von 20,00 Euro zu bean­spru­chen.

Entschei­dung des Bundes­fi­nanz­hofs zu vom Arbeit­geber an Arbeit­nehmer ausge­hän­digte Tank­gut­scheinen. Mit Urteil VI R 41/10 hat der Bundes­fi­nanzhof bestä­tigt, dass der Rechts­grund des Zuflusses entschei­dend ist, also was der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber bean­spru­chen kann. So liegt ein Sach­bezug vor, wenn der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer bei einer belie­bigen Tank­stelle einlös­bare Benzin­gut­scheine über­lässt.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer auf seine Kosten tankt und sich gegen Vorlage der Benzin­gut­scheine von seinem Arbeit­geber die Kosten erstatten lässt.

Die Gutscheine lauteten in der zu entschei­denden Sache z.B. „Gutschein über PKW-Treib­stoff Super blei­frei – 29 Liter, einzu­lösen im November 2007“. Der Bundes­fi­nanzhof hat das dies als Sach­bezug einge­ordnet.

Er hat nicht mehr an seiner Auffas­sung fest­ge­halten, dass es für die Einord­nung als Geld­lohn uner­heb­lich ist, ob der Arbeit­geber seine Zahlung an den Arbeit­nehmer mit der Auflage verbunden hat, den empfan­genen Geld­be­trag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

In der Urteils­be­grün­dung heißt es ferner „Es macht für die Diffe­ren­zie­rung zwischen Geld­leis­tung und Sach­bezug auch keinen Unter­schied, ob der Gutschein formu­liert „Gutschein über 30 l Normal­benzin“ oder „Gutschein über Normal­benzin im Wert von 40 EUR“.

Entschei­dend ist demnach die Art des arbeit­ge­ber­seitig zuge­sagten und arbeit­neh­mer­seitig zu bean­spru­chenden Vorteils selbst, nicht die der Erfül­lung des Anspruchs darauf.

Fazit. Die steu­er­be­güns­tigten Sach­be­züge werden durch die Urteile und die zu erwar­tende Reak­tion der Finanz­ver­wal­tung deut­lich attrak­tiver.