1. September 2011

Handel mit (Gebraucht-) Waren ohne Vorsteu­er­abzug beim Einkauf

Unter­nehmer, die gewerbs­mäßig mit gebrauchten Waren handeln wie z.B. PKWs oder Anti­qui­täten und diese von Privat­leuten ankaufen, müssen grund­sätz­lich ihre Verkäufe der Umsatz­steuer unter­werfen. Da sie aller­dings natur­gemäß von den Privat­leuten keine Rech­nung mit Umsatz­steu­er­aus­weis erhalten, können sie auch keine Vorsteuer abziehen. Im Ergebnis wird also nicht die Gewinn­marge der Unter­nehmer mit Umsatz­steuer belegt, wie dies im Mehr­wert­steu­er­system sein sollte, sondern der komplette Verkaufs­preis. Gegen­über Unter­neh­mern, die bei ihrem Ankauf Vorsteuer geltend machen können und so nur ihre Marge der Umsatz­steuer unter­werfen müssen, liegt eine eminente Bench­tei­li­gung vor. Daher wurde das Konzept der Diffe­renz­be­steue­rung ins Umsatz­steu­er­ge­setz imple­men­tiert.

Bei der Diffe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG wird grund­sätz­lich die Umsatz­steuer nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufs­preis den Einkaufs­preis über­steigt. Somit wird nicht der gesamte Verkaufs­preis der Umsatz­steuer unter­worfen und der Unter­nehmer im Vergleich zu Einkäu­fern mit Vorsteu­er­abzug nicht schlechter gestellt.

Die Voraus­set­zungen. Der Unter­nehmer muss ein Wieder­ver­käufer sein, der gewerbs­mäßig mit beweg­li­chen körper­li­chen Gegen­ständen handelt oder solche im eigenen Namen öffent­lich verstei­gert. Der An- und Verkauf von Waren kann hierbei auch ein Neben- oder Teil­be­reich des Unter­neh­mens sein. Des Weiteren müssen die Gegen­stände, die der Unter­nehmer einkauft, an ihn im Gebiet der Euro­päi­schen Gemein­schaft gelie­fert worden sein und hierfür die Umsatz­steuer nicht geschuldet oder im Rahmen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht erhoben werden. Der Einkauf von einem die Diffe­renz­be­steue­rung anwen­denden Unter­nehmer stellt keinen Ausschluss­grund dar. Der Ankauf von Edel­steinen oder Edel­me­tallen kann dagegen grund­sätz­lich nicht in die Diffe­renz­be­steue­rung einbe­zogen werden. Weiterhin darf der einge­kaufte Gegen­stand nicht im Rahmen einer inner­ge­mein­schaft­li­chen Liefe­rung steu­er­frei sein und es darf sich nicht um eine inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung eines neuen Fahr­zeugs handeln.

Die Besteue­rung. Bei der Diffe­renz­be­steue­rung wird grund­sätz­lich der Regel­steu­er­satz in Höhe von 19 % ange­wendet, auch für Umsätze, die norma­ler­weise ermä­ßigt besteuert werden würden. Die Bemes­sungs­grund­lage ermit­telt sich aus der Diffe­renz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufs­preis; die Umsatz­steuer gehört nicht zur Bemes­sungs­grund­lage. Kauft z.B. ein Händler ein KFZ von einem Privat­mann für 10.000 EUR ein und verkauft es für 11.190 EUR so beträgt die Bemes­sungs­grund­lage 1.190 EUR abzgl. 190 EUR USt folg­lich 1.000 EUR. Grund­sätz­lich ist jeder Umsatz einzeln zu betrachten. Liegt der Verkaufs- unter dem Einkaufs­preis, so dass ein Minus­ge­schäft entsteht, ist die Bemes­sungs­grund­lage null. Ein nega­tiver Betrag findet bei der Einzel­dif­fe­renz­be­trach­tung folg­lich keine Berück­sich­ti­gung. Für Waren, deren Einkaufs­preis 500 EUR nicht über­steigt, kann der Unter­nehmer auch die Bemes­sungs­grund­lage für alle inner­halb eines Besteue­rungs­zeit­raumes ausge­führten Umsätze nach dem Gesamt­be­trag bemessen, um den die Summe der Verkaufs­preise die Summe der Einkaufs­preise über­steigt. Aller­dings muss er dieses Verfahren auch für alle Waren unter diesem Limit anwenden. Ein even­tu­eller nega­tiver Betrag kann weder mit den Einzel­dif­fe­renzen für Waren mit Einkaufs­preis über 500 EUR verrechnet werden noch in spätere Besteue­rungs­zeit­räume vorge­tragen werden. Der Unter­nehmer kann grund­sätz­lich für jeden Umsatz einzeln und unab­hängig entscheiden, ob er die Diffe­renz­be­steue­rung anwendet, soweit er nicht die Gesamt­dif­fe­renz­be­trach­tung gewählt hat.

Kunst­ge­gen­stände, Samm­lungs­stücke und Anti­qui­täten. Für den Wieder­ver­kauf von Kunst­ge­gen­ständen, Samm­lungs­stü­cken oder Anti­qui­täten exis­tiert eine Sonder­re­ge­lung. Hier­nach ist u.U. auch eine Anwen­dung der Diffe­renz­be­steue­rung bei einer eigenen Einfuhr durch den Wieder­ver­käufer von Kunst­ge­gen­ständen, Samm­lungs­stü­cken oder Anti­qui­täten aus dem Nicht-EG-Gebiet erlaubt. Außerdem wird das Anwen­dungs­ge­biet auf den umsatz­steu­er­pflich­tigen Einkauf von Kunst­ge­gen­ständen erwei­tert, die aller­dings nicht von einem Wieder­ver­käufer erworben wurden. Für die Anwen­dung der Sonder­re­ge­lung ist aller­dings eine entspre­chende Erklä­rung zu Beginn des jewei­ligen Kalen­der­jahres gegen­über dem Finanzamt notwendig, die den Unter­nehmer für mindes­tens zwei Kalen­der­jahre bindet.